Mit Wirkung zum 24.04.2021 hat das zuständige Fachministerium NRW die Coronaschutzverordnung (CoronaSchutzVO) angepasst. Hiervon ist auch die Jagdausübung betroffen. Bei der Jagdausübung auf Basis der neuen CoronaSchVO ist folgendes zu beachten:
zulässige (privilegierte) Gesellschaftsjagden
Nach § 13 Abs. 1 der CoronaSchutzVO sind alle Veranstaltungen und Versammlungen bis zum 14. Mai 2021 untersagt. Das zuständige Fachministerium hat durch Erlass vom 21.10.2020 geregelt, dass eine Gesellschaftsjagd grundsätzlich als Veranstaltung im Sinn der CoronaSchutzVO NRW gilt. Nach § 17 a Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW handelt es sich um eine Gesellschaftsjagd, wenn mehr als vier Personen jagdlich zusammenwirken. Hiervon ausgenommen sind nach § 13 Abs. 2 Ziffer 7 der CoronaSchutzVO privilegierte Jagdveranstaltungen. Hierbei ist folgendes zu beachten und wie folgt zu verfahren:
sonstige zulässige Jagdausübung unterhalb der Teilnehmerzahl einer Gesellschaftsjagd (Einzeljagden)
Zulässig sind Jagden in Begleitung mit Personen aus dem eigenen Hausstand oder einer weiteren Person eines anderen Hausstandes, jedoch maximal 4 Personen, da es sich ansonsten um eine Gesellschaftsjagd handelt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachministerium NRW ist es möglich, dass in einem Jagdrevier mehrere Jagden in Begleitung in dem vorgenannten Rahmen stattfinden. Zwischen diesen Jagden darf jedoch kein jagdliches Zusammenwirken – während und nach der Jagd – stattfinden.
Ausgangssperre nach § 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Überschreitet in einem Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen der Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt. Hiervon ausgenommen sind
· die Fallwildbergung während der Ausgangssperre (Ausnahmetatbestand § 28 Abs. 1 Nr. 2 e bzw. f IfSG)
· Bedienste der Forstverwaltung und beruflich tätige Jäger (Ausnahmetatbestand § 28 Abs.1 Nr. 2 a IfSG)
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