Dortmund, 31. Mai 2021 (LJV). Die Lockerungen des Landes hinsichtlich der Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie führen dazu, dass auch im jagdlichen Bereich wieder mehr Aktivitäten möglich sind. Mit der obersten Jagdbehörde haben wir uns hierzu in Einzelfällen abgestimmt. Die nachstehen Übersicht gibt auf Grundlage dieser Abstimmungen und der aktuellen, ab 28. Mai 2021 gültigen, Coronsaschutzverordnung (CoronaSchVO) einen grundsätzlichen Überblick über zulässige Aktivitäten.
Sofern in einem Kreis die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt gelten weiterhin die Einschränkungen der sog. Bundesnotbremse. Bei 7-Tages-Inzidenzen unter 100 gelten die nachsetzenden Inzidenzstufen jeweils bezogen auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt.
Immunisierte Personen im Sinne der CoronaSchVO sind vollständig geimpfte und genesene Personen, die weder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus noch eine akute Infektion aufweisen. Für Immunisierte Personen entfällt die Pflicht von Negativtestnachweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet.
Die allgemeinen Regelungen zum Mindestabstand, Maskenpflicht, allg. Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen und Rückverfolgbarkeit (§§ 4, 5, 6, 8 CoronaSchVO) sind einzuhalten, sofern nichts anderes geregelt ist.
Jagdhundeausbildung
gem. § 11 CoronaSchVO
Inzidenzstufe 3, 7-Tage-Inzidenz von über 50 |
Inzidenzstufe 2, 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 |
Inzidenzstufe 1, 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 |
im Freien zulässig ohne Personenbegrenzung |
im Freien zulässig ohne Personenbegrenzung |
im Freien zulässig ohne Personenbegrenzung |
Jagdhornbläserproben
gem. § 13 CoronaSchVO
Inzidenzstufe 3, 7-Tage-Inzidenz von über 50 |
Inzidenzstufe 2, 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 |
Inzidenzstufe 1, 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 |
im Freien mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig ohne Personenbegrenzung |
zusätzlich in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit in ständig durchlüfteten Räumen |
zusätzlich in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Personen und bei besonders großen Räumen, wie zum Beispiel Kirchen und Konzertsälen, ebenfalls mit bis zu 50 Personen |
Schießstandnutzung
gem. § 14 CoronaSchVO
Bitte individuelle Regelungen der Schießstände beachten!
Inzidenzstufe 3, 7-Tage-Inzidenz von über 50 |
Inzidenzstufe 2, 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 |
Inzidenzstufe 1, 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 |
Zulässig ist die Nutzung der Schießstände nur unter freiem Himmel in Gruppen gem. § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 CoronaSchVO. Zwischen diesen Gruppen ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Zugangsbeschränkungen sind sicherzustellen, die unzulässige Nutzungen ausschließen und Mindestabstände gewährleisten. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen ist unzulässig. |
Zulässig ist die Nutzung der Schießstände unter freiem Himmel sowie in geschlossenen Räumen ohne Personenbegrenzung. |
Zulässig ist die Nutzung der Schießstände unter freiem Himmel sowie in geschlossenen Räumen. |
Gremiensitzungen und Mitgliederversammlungen
gem. § 18 CoronaSchVO
Die Regelungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und zum Mindestabstand sind bei allen zulässigen Veranstaltungen einzuhalten!
Inzidenzstufe 3, 7-Tage-Inzidenz von über 50 |
Inzidenzstufe 2, 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 |
Inzidenzstufe 1, 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 |
mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können; |
wie Inzidenzstufe 3 |
wie Inzidenzstufe 3 |
Jungwildrettung
gem. § 18 (2) 8. CoronaSchVO
Inzidenzstufe 3, 7-Tage-Inzidenz von über 50 |
Inzidenzstufe 2, 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 |
Inzidenzstufe 1, 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 |
zulässig |
wie Inzidenzstufe 3 |
wie Inzidenzstufe 3 |
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1 Tag der Arbeit | ||||||
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